Richtlinien zu Wappenführung und Wappengebrauch

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Claus J.Billet
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Richtlinien zu Wappenführung und Wappengebrauch

Beitrag von Claus J.Billet » 16.05.2005, 15:43

Richtlinien zu Wappenführung und Wappengebrauch

* Das Wappen einer ausgestorbenen oder verschollenen Familie soll nicht unverändert angenommen werden.

1. Der gleiche Familienname bedeutet nicht, daß der Familie das gleiche Wappen zusteht, wie ihre Namensvettern führen. Maßgebend für die Wappenführung ist die genealogische Stammfolge. Im Regelfall vererbt sich das Wappen nur innerhalb der männlichen Linien, es muß also Stammesgleichheit vorliegen.

2. Es ist zu unterscheiden zwischen der

o bewußten Annahme eines bestehenden Wappens und der
o unabsichtlichen, und damit zufälligen Neuschöpfung eines gleichen Wappens.

Letzteres kann geschehen bei der Verwendung sehr gebräuchlicher Wappenfiguren (von Berufen oder Namen abgeleitet), die nicht von einer einzelnen Familie oder bestimmten Personen beansprucht werden können. Unter Heranziehung einschlägiger Quellen sollte jedoch auf alle Fälle vermieden werden, daß neue Wappen wenigstens nicht mit Wappen blühender oder bekannter ausgestorbener Familien und nicht mit Staats-, Landes- oder Gemeindewappen übereinstimmen.

3. Die Annahme eines Wappens durch die Ehegatten der Töchter oder deren Kinder kann nur dann als berechtigt angesehen werden, wenn die Besitznachfolge zu der im Mannesstamm ausgestorbenen Familie vorliegt, auch sie selbst bisher kein Wappen oder kein gutes geführt haben. Zur Differenzierung sind aber Änderungen durch Brisuren oder ggf. Wappenvereinigungen zu empfehlen.

* Das Wappen einer noch existierenden Familie soll ausschließlich von dieser unverändert geführt werden. Ist der Kreis der zur Führung Berechtigten nicht durch Überlieferung festgelegt, so muß die Abstammung von einem führungsberechtigten Mitglied der Familie vorliegen. Einschränkungen können lediglich durch ein nachweisbares Gewohnheitsrecht gelten.

1. siehe Pkt. I. a) und b)

2. Nach bisheriger Auffassung war zur Wappenführung nur ein Familienmitglied berechtigt, das ehelich geboren oder durch nachfolgende Heirat ehelich geworden ist. Uneheliche Kinder hatten keinen Anspruch auf das Wappen der namengebenden Familie, wie auch bei Adoptivkindern der Anspruch auf das Wappen des Adoptierenden verneint wurde. Aufgrund der neueren Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zum Namensrecht, hier §12 BGB, muß auch die Führungsberechtigung für Wappen überdacht werden, wenn auch die Auswirkungen nicht immer wünschenswert sind. Danach ist es u. a. möglich, daß die Ehegatten sich auf einen gemeinsamen Familiennamen einigen können, der sowohl der Name des Mannes wie auch der Name der Ehefrau sein kann. Mit der Annahme des Namens der Ehefrau als Ehenamen wird auch die bisherige Auffassung in der Wappenannahme in Frage gestellt, nach der sich Wappen nur innerhalb der männlichen Linie vererbten, bzw. allenfalls das männliche mit dem weiblichen vereinigt wurde. Die neue Ehenamensregelung muß aber auch für das Wappenrecht geltend gemacht werden, da der Wappenschutz analog dem Namensrecht in §12 BGB behandelt wird. Insbesondere in den Fällen aber, in denen der Ehemann den Namen – und damit u. U. das Wappen der Ehefrau – annimmt, sollte dieses Wappen keinesfalls ohne Beizeichen bzw. Brisuren oder Weglassungen weitergeführt werden. Im übrigen entspricht dies auch dem überlieferten Wappengebrauch. Bei besonders verbreiteten Namen, die an verschiedenen, aber auch an gleichen Orten unabhängig voneinander entstanden sind, empfiehlt es sich durch genealogische Nachforschungen Gewißheit zu verschaffen, ob es sich am gleichen Ort um ein und dieselbe Familie, oder aber nur um gleichnamige – jedoch verschiedene Familien handelt.

3. Als „Überlieferung“ ist die Tatsache aufzufassen, daß ein ursprünglich einem bestimmten Familienzweig zustehendes Wappen mittlerweile auch von anderen Familienzweigen geführt wird. Dem Gewohnheitsrecht dürfte hier wesentliche Bedeutung beizumessen sein.

* Besteht zu einer Familie Stammesgleichheit, die Führungsberechtigung liegt aber nach den vorausstehenden Empfehlungen nicht vor, so kann ein ähnliches Wappen angenommen werden, wenn sich die Symbolik dafür eignet.

1. siehe Pkt. I. a) und b)

2. Diese Voraussetzung tritt ein

o bei unabhängig voneinander entwickelten Familienzweigen,
o bei adoptierten Kindern,
o bei unehelichen Kindern, soweit sie sich auf das Wappen des Vatersbeziehen.

3. Ganz wesentlich ist der Entstehungszeitpunkt eines Wappens. Er spielt gewissermaßen eine entscheidende Rolle in der Annahme eines Wappens bei Familien, die sich vor der Entstehung des Wappens in verschiedene Zweige aufgegliedert haben. Nach herrschender Ansicht sind die Familienzweige, die sich vor der Annahme des Wappens durch einen anderen Familienzweig eigenständig entwickelt haben, nicht zur Führung dieses Wappens berechtigt. Soweit es die Symbolik zuläßt – bei streng angelegter Betrachtung –, kann aber ein solches Wappen verändert durch Beizeichen, Weglassungen, Brisuren oder andere Farbgebung angenommen werden. Ist nach streng angelegten Maßstäben die Symbolik nicht geeignet, empfiehlt sich in jedem Fall eine Neuschöpfung, Abzulehnen ist die Führung eines Wappens durch Nachfahren eines Familienmitgliedes, das mit dem persönlichen Adel (nicht vererbbar!) das Wappen verliehen bekommen hat. Hier sollte unbedingt eine Wappenänderung erfolgen.

4. Bei adoptierten Kindern sollte von dem Annehmenden – um Klarheit zu schaffen – zum Namen das Wappen ausdrücklich miteinbezogen werden. Es steht dann immer noch frei, dieses Wappen unverändert weiterzuführen oder zu ändern. Eine Änderung durch Beizeichen oder Brisuren ist in jedem Fall dann zu empfehlen, wenn neben dem Adoptivkind andere eheliche geborene Familienmitglieder, insbesondere Männer, die Familie weiterführen. Denkbar ist auch, daß das Adoptivkind das neue Wappen mit dem womöglich vorhandenen eignen bisherigen Familienwappen kombiniert.

5. Uneheliche Kinder sollten dagegen keinesfalls das Wappen des Vaters unverändert führen, sofern sie nicht legitimiert oder als erbberechtigt erklärt werden. Vertretbar ist aber die Annahme des mütterlichen Wappens, ggf. auch in Kombination – ganz oder unter Verwendung von Symbolen – mit dem Wappen des Vaters.

* Führt eine Familie nachweisbar das Wappen einer anderen, nicht mit ihr verwandten Familie, kann sie es beibehalten, wenn diese Wappenführung bereits erhebliche Tradition beinhaltet und das Ablegen deshalb nicht mehr zugemutet werden kann; eine Wappendifferenzierung ist jedoch immer angebracht.

1. Hier handelt es sich um Wappen, die womöglich schon durch mehrere Generationen hindurch als eigenes Familiensymbol angesehen und gebraucht wurden. Es kann auch der Fall vorliegen, daß ein solches Wappen z. B. als Firmenzeichen oder anderweitige Anwendung einem Teil der Öffentlichkeit zugänglich und bekannt wurde. Füglich kann das Gewohnheitsrecht hier gelten. Trotzdem wäre es besser, in diesem Fall das Wappen abzulegen und ein neues zu stiften, was durchaus heraldischem Gebrauch entspricht.

2. Die Wappendifferenzierung ist aber immer angebracht. Oft werden hergebrachte Wappen „entstaubt“ und damit verbessert.

3. siehe auch Pkt. II.b) 3. Absatz

* Läßt sich bei Nachforschungen kein der Familie eindeutig zuzuordnendes Wappen auffinden, erfolgt die Neuschöpfung. Jeder kann heute ein eigenes Wappen stiften und führen. Das neue Wappen soll sich aber deutlich von bereits bestehenden Wappen unterscheiden. Der oder die Wappenstifter haben die Möglichkeit, den Kreis der Wappenträger zu bestimmen.

1. siehe Pkt. I. b)

2. Bei der Neuschöpfung können Bezugswappen herangezogen werden, die sich von der Symbolik her jedoch eignen müssen. Solche Bezugswappen können sein:

o Wappen von Gemeinden oder Ländern, in denen der Ursprung oder die Ansässigkeit der Familien zu suchen ist. Hier werden oft die Farben zu einem neuen Wappen gefunden.

o Berufs- und Zunftwappen im Hinblick auf typische Berufsausübungen der Familienmitglieder

o Wappen von gleichnamigen Familien aus der gleichen Gegend oder Wappen der mütterlichen Seite des Wappenstifters

o Wappen, die sich auf eine Besitznachfolge beziehen.

3. Weitere Symbole bei Neuschöpfungen sind aus typischen Eigenheiten innerhalb der Familien zu ziehen.

4. Ein neues Wappen sollte veröffentlicht werden. Man wende sich hier an einen Heraldiker oder an einen Fachverein.

5. Die Wappenneuschöpfung sollte nicht ohne Beiziehung eines empfohlenen Heraldikers geschehen.

Nachsatz

Es sollte bei allen Unterscheidungsmerkmalen der Wappen die allzu große Zersplitterung des Wappenwesens vermieden werden. Dem kann entgegengewirkt werden, daß ein Familienzweig anderen Zweigen – die kein Wappen besitzen – die Führung seines Wappens gestattet. Dies ist auch bei Neuschöpfungen möglich, wenn der Wappenstifter das neue Wappen so gestalten läßt, daß es auch für andere Familienzweige verwendbar wird, ggf. aber auch einem Grundgedanken entspricht, der durch Beizeichen oder Brisuren und Weglassungen oder Farbänderungen jedem Familienzweig die Führung differenziert ermöglicht.
Zuletzt geändert von Claus J.Billet am 16.05.2005, 18:27, insgesamt 1-mal geändert.

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