Wappen stiften/Führungsberechtigung?

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icehube

Wappen stiften/Führungsberechtigung?

Beitrag von icehube » 10.06.2009, 21:24

Servus alle zusammen,
da ich mich seit einiger Zeit mit dem Thema Heraldik beschäftige möchte ich nun meiner Familie ein Wappen stiften.
Leider habe ich ein Problem bezüglich der Führungsberechtigung. Ich habe in diesem Forum schon diverse Beiträge gelesen, jedoch hat mir das alles nicht so wirklich weiter geholfen oder ich hab es einfach nur nicht verstanden.
Mein Problem ist folgendes: Ich möchte das Wappen im Namen meines Vorfahren stiften sodas alle Nachkommen das Wappen nutzen können, jedoch möchte ich auch das die Nachkommen die nicht mehr den Familiennamen tragen das Wappen führen können.
Ist dies überhaupt möglich?

Wäre nett wenn mir da jemand mal was genaueres dazu sagen könnte.

Mit freundlichen Grüßen
Johannes

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Jochen
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Re: Wappen stiften/Führungsberechtigung?

Beitrag von Jochen » 10.06.2009, 22:22

icehube hat geschrieben: Mein Problem ist folgendes: Ich möchte das Wappen im Namen meines Vorfahren stiften sodas alle Nachkommen das Wappen nutzen können, jedoch möchte ich auch das die Nachkommen die nicht mehr den Familiennamen tragen das Wappen führen können.
Ja, das ist möglich.

Der Wappenstifter ist berechtigt, den Kreis derer festzulegen, die wappenführungsberechtigt sind.
Ne suy plus vil que les aultres

jochen

icehube

Beitrag von icehube » 11.06.2009, 07:14

vielen Dank Jochen

heißt das, obwohl der Vorfahre den Nachnahmen "XY" trägt, ich auch festlegen kann das die Nachkommen aus der Linie mit dem Nachnamen "ABC" das Wappen führen können?

Und wie sieht das mit den einzelnen Wappenrollen aus? Gibt es da eine einheitliche Regelung oder unterscheidet sich das von Rolle zu Rolle?

Ich würde mein Wappen gerne von Herrn Kurzmeier entwerfen lassen bzw.
beim Münchner Wappen- Herold eintragen lassen, jedoch ist auf der entspechenden Homepage als Beispiel eines Wappenbriefes aufgeführt das nur die ehelichen Nachkommen in dieser Namenslinie führungsberechtigt sind.
Gilt dies grunsätzlich für den Münchner Herold oder kann man auch hier die Führungsberechtigung festlegen.

Vielleicht könnte Herr Kurzmeier zu diesem Thema was beitragen.
Wäre sehr nett.
Mit Freundlichen Grüßen
Johannes

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Michael BERNHARD
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Beitrag von Michael BERNHARD » 11.06.2009, 08:28

Hallo, @icehube,

eine Ausdehnung der Führungsberechtigung auch auf Träger eines anderen Familiennamens würde die Eigenschaft des Wappens als Kennzeichen eines bestimmten, durch seinen Familiennamen und die Abstammungsgemeinschaft abgegrenzten Geschlechtes in Frage stellen.

Nachtrag: betrifft anderen Sachverhalt - außerhalb der Agnation
Zuletzt geändert von Michael BERNHARD am 11.06.2009, 18:39, insgesamt 1-mal geändert.
Mit freundlichen Grüßen, Ihr
Michael F. BERNHARD, Assessor, Heraldiker - MdH
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Rider
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Beitrag von Rider » 11.06.2009, 08:57

Hallo Herr Bernhard,

dazu habe ich einen - wie ich finde - interessanten Aspekt in einem anderen Forum gefunden:

http://www.gemeinschaft-wappenfuehrende ... f=4&t=4199

Hier wird beschrieben, wie Wappen- oder Wappenteile verliehen, verschenkt und vererbt wurden. Also die Führungsberechtigung quasi auf andere Familien ausgedehnt wurde.
Gruß vom Rider

Jørg
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Beitrag von Jørg » 11.06.2009, 09:25

Hallo Johannes,

was hindert an der Stiftung zweier Wappen für beide Familienzweigen mit grundsätzlich gleichem Wappenbild, aber leichten Differenzierungen.

Unterschiedliche Farben, Beizeichen etc.
Hier sind viele Varianten sind vorstellbar.


Hilsen Jørg
Hilsen Jørg

icehube

Beitrag von icehube » 11.06.2009, 10:46

Vorab schon mal vielen Dank an alle.

@ Herr Bernhard: Da ja alle vom gleichen Vorfahren abstammen währe das ja im Sinne der Abstammungsgemeinschaft. ( Im Bezug auf den Namen leider nicht).


@Herr Jörg: Wir sehen uns als "Eine" große Familiengemeinschaft
und dies wollen wir durch ein einzelnes Wappen auch zeigen.
Auch könnte das dazu führen das sich troz allem einzelne Familienmitglieder ausgegrenzt fühlen.

MFG
Johannes

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Michael BERNHARD
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Beitrag von Michael BERNHARD » 11.06.2009, 18:31

Hallo,
icehube hat geschrieben:@ Herr Bernhard: Da ja alle vom gleichen Vorfahren abstammen währe das ja im Sinne der Abstammungsgemeinschaft. ( Im Bezug auf den Namen leider nicht).
Legen Sie die Führungsbrechtigung bei der Wappenstiftung wie folgt fest:

Neu angenommen vom Antragsteller "icehube" für sich und die übrigen Nachkommen im Mannesstamm seines Stammvaters " (Name des Vorfahren) " und lassen Sie den Zusatz " soweit und solange sie den Familiennamen des ..... führen" weg.
Mit freundlichen Grüßen, Ihr
Michael F. BERNHARD, Assessor, Heraldiker - MdH
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münchnerherold
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Beitrag von münchnerherold » 12.06.2009, 00:14

Hallo Herr Bernhard,
kann man wie sie schreiben, sich die Führungsberechtigung
beim Herold in Berlin selber formulieren ?
Schönen Grusss, Kurzmeier MH. :)

Hallo icehube,
Familienwappen sind keine Verwandschaftswappen auch
sollte der Familienname beim Wappen bleiben.
Und im übrigen haben Sie alle Rechte am Wappen und
bestimmen wer es verwenden kann.
Schöne Grüsse, Kurzmeier MH. :)

Hallo Rider, der Link ist gut.
Schöne Grüsse, Kurzmeier MH. :)
Sagen was man denkt, machen was man sagt.

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www.muenchner-wappen-herold.de

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Michael BERNHARD
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Beitrag von Michael BERNHARD » 12.06.2009, 07:03

Sehr geehrter Herr Kurzmeier,
münchnerherold hat geschrieben:Hallo Herr Bernhard,
kann man wie sie schreiben, sich die Führungsberechtigung
beim Herold in Berlin selber formulieren ?
Schönen Grusss, Kurzmeier MH. :)
Mir ist ein solcher Fall bisher nicht bekannt. Soweit ich es überblicke tragen alle in der DWR eingetragenen Wappen bei der Führungsberechtigung den Zusatz: "soweit und solange sie noch den Familiennamen des Wappenstifters führen" .

Ich bin auch wie Sie der Meinung, dass ein Familienwappen bei einem Familiennamen bleiben sollte (Grundsatz der Zeichenwahrheit, durch Jahrhunderte hindurch angewandte, gewohnheitsrechtliche Parxis etc.)

Aber folgende Textpassage läßt mE auch einen anderen Schluss zu:

"... Wenn nun ein Agnat des Wappenstifters nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Familiennamenrecht von der Möglichkeit Gebrauch machen sollte, anstelle des angestammten, im Mannesstamm überlieferten Familiennamens bei seiner Heirat den Namen seiner Ehefrau zu übernehmen, gibt er damit unmißverständlich zu erkennen, daß er sich aus dem durch Agnation begründeten Familienverband lösen will.

Für diese Fälle wird man dem Stifter eines Familienwappens im voraus die Befugnis zugestehen müssen, solche Agnaten von der Führungsberechtigung des Wappens generell auszuschließen. Diese Wirkung kann durch eine Erklärung des Wappenstifters über die Führungsberechtigung herbeigeführt werden, die etwa die Klausel enthält, daß alle Nachkommen im Mannesstamm des Wappenstifters (oder einer seiner Vorfahren im Mannenstamm) "soweit und solange sie noch den Familiennamen des Wappenstifters führen" fürhrungsbrechtigt sein sollen. ..."
(Jürgen ARNDT, "Wechselwirkungen zwischen dem staatlichen echt am Familiennamen und dem Wappenrecht" in Der Herold, NF, Bd 8, Heft 9, Jan - März 1977)

Wenn ich diese Passage richtig verstehe, kann der Wappenstifter Agnaten, die den Ehenamen der Ehefrau annehmen von der Führungsberechtigung ausschließen, er muss es aber nicht.

Lässt der Wappenstifter die Klausel "soweit und solange sie noch den Familiennamen des Wappenstifters führen" weg, erstreckt sich die Führungsberechtigung auf alle Nachkommen im Mannesstamm.

Eine ganz andere Frage ist, ob eine Wappenrolle ein Wappen mit einer solchen, für alle Agnaten offenen Führungsberechtigung eintragen würde.

Reichlich Stoff für eine interessante Diskussion...
Mit freundlichen Grüßen, Ihr
Michael F. BERNHARD, Assessor, Heraldiker - MdH
www.ahnenforschung-und-familienwappen.de

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