Suche Wappen von Fragstein

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Steudel Rainer
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Suche Wappen von Fragstein

Beitrag von Steudel Rainer » 02.06.2006, 08:45

Hallo zusammen ein Freund von mir hat mitbekommen das ich mir ein Wappen habe machen lassen, nun ist er auch auf den Geschmack gekommen. :)

1. Gibt es ein Wappen auf den Namen von Fragstein
2. Wenn es ein Wappen gibt darf er es Führen weil er Adoptiert worden ist, und jetzt erst von Fragstein heißt.

Mfg.
R.Steudel

Friedhard Pfeiffer
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Fragstein

Beitrag von Friedhard Pfeiffer » 02.06.2006, 11:12

Hallo,
es gibt mehrere Wappen Fragstein: 10 - in Worten: zehn -. Um welche Zweig derer v. Fragstein handelt es sich denn. Den böhmischen, den österreichischen, den preußischen. In Österreich und Tschechien (Böhmen) ist der Adel abgeschafft.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhard Pfeiffer

Joachim v. Roy
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Beitrag von Joachim v. Roy » 02.06.2006, 13:18

„Im – historischen – Adelsrecht gab es eine Vererbung des Adels nur durch legitime, eheliche Abstammung vom biologischen Vater, n i c h t dagegen d u r c h A d o p t i o n oder andere juristische Übertragungsformen.“

Anm.: zitiert aus den „Aufnahmebedingungen“ zu den 'Genealogischen Handbüchern des Adels', die seit 1951 von der Stiftung Deutsches Adelsarchiv herausgegeben werden und beim C.A. Starke Verlag in Limburg a.d. Lahn im Druck erscheinen.

A d o p t i e r t e Personen gelten deshalb – aus historischer Sicht – n i c h t als adelig, werden deshalb n i c h t in den 'Genealogischen Handbüchern des Adels' genannt und wären demzufolge n i c h t befugt, das Wappen einer Adelsfamilie zu führen.

MfG

A.Lenz
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Beitrag von A.Lenz » 02.06.2006, 15:37

Joachim v. Roy hat geschrieben:
A d o p t i e r t e Personen gelten deshalb – aus historischer Sicht – n i c h t als adelig, werden deshalb n i c h t in den 'Genealogischen Handbüchern des Adels' genannt und wären demzufolge n i c h t befugt, das Wappen einer Adelsfamilie zu führen.

MfG
Sehr geehrter Herr v. Roy,

aus historischer Sicht durchaus nachvollziehbar. Allerdings stehen dem die bürgerlichen Gesetze gegenüber die besagen, daß Namen und Erbrecht auf den Adoptierten übergehen.

Und damit ist m. E. auch das Führen eines eventuell vorhandenen Wappens möglich.

Mit freundlichem Gruß

A.Lenz

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Steudel Rainer
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Wappenbeschreibung

Beitrag von Steudel Rainer » 16.06.2006, 12:12

Hallo zusammen wir haben nun eine Wappenbeschreibung erhalten die lautet wie folgt.

Das Wappen hat im Schild Hammer und Sichel eventuell noch weinreben,
2 Helme mit Federn einer weis der andere eventuel rot .

Das Wappen müsste in einem Adeligenverzeichnis stehen, der Wappenstifter müsste aus dem böhmischen oder Preußischen stammen.

Hat jemand schon mal das Wappen gesehen oder hat ein Bild davon, mein Freund wäre euch sehr dankbar für informationen darüber. :D

Mfg.

R.Steudel

Joachim v. Roy
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Beitrag von Joachim v. Roy » 16.06.2006, 14:07

Wenn besagter Freund wirklich von einem Herrn v. Fragstein a d o p t i e r t worden ist, dann könnte er sich relativ leicht bei seinem Adoptivvater nach dessen Wappen erkundigen. Da jedoch der Umweg über dieses Forum gewählt wird, erscheint mir die ganze Angelegenheit dubios.

MfG

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Claus J.Billet
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hm...

Beitrag von Claus J.Billet » 16.06.2006, 15:05

hm, hört sich wirklich merkwürdig an.
Evtl. sind auch in der Adoptionsurkunde die Rechte und Pfkichten genannt. :!:

Friedhard Pfeiffer
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Re: Wappenbeschreibung

Beitrag von Friedhard Pfeiffer » 16.06.2006, 16:18

Steudel Rainer hat geschrieben:Wir haben nun eine Wappenbeschreibung erhalten, die lautet wie folgt:
Das Wappen hat im Schild Hammer und Sichel eventuell noch weinreben,
2 Helme mit Federn einer weis der andere eventuel rot.
Hallo,
kein Hammer und Sichel, sondern zwei gegeneinander gekehrte Winzermesser (Siebmacher, Band Mähren, Seite 32, Tafel 23, Nummer 3). Zwei Helme kommen insbesondere bei "Fragstein und Nimsdorf" vor.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhard Pfeiffer

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A.Jacob
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Beitrag von A.Jacob » 16.06.2006, 16:57

Zum Wappen Fragstein und Nimsdorf steht im Siebmacher Adelige Band 4 der Adel von Mähren Abtl. 10 folgendes:

Fragstein und Nimsdorf
Altes schlesisches Geschlecht, welches Nimsdorf im Kreise Kosel als seinen Stammsitz betrachtet. Die Familie erhielt 2 mal den Freiherrenstand u. z. am 30. 04. 1664 in der Person Johann Wenzels für seine Verdienste als Gesandter in Moskau; dessen Descendenz erlosch mit seinem Enkel. Wenzel Ferdinand v. F. wurde s. d. 18. 01. 1709 in den Freiherrenstand erhoben, doch blieb auch ein Zweig im einfacher Adelstande. Karl Anton Freiherr von Fragstein und Nimsdorf besass 1709 -1752 das Gut Millonitz im Brünner Kreise. (Wolný, Schles. Adel).

Stammwappen:
Stammwappen: In Roth ein Weinstock mit 4 blauen Trauben an silbernem Pfahle zwischen 2 einwärts gewendeten Sicheln an goldenen Griffen. Kleinod: 3 -silbern - roth - silberne Strauusfedern; Decken: roth - silbern.

Wappen von 1664, Freiherrliches Wappen:
Geviertet mit Herzschild; dieser ist von Schwarz über Gold getheilt und zeigt oben ein zu Pfahl gestelltes goldenes Scepter vor 2 geschrägten blanken Säbeln. 1 und 4 in Roth zwischen 2 gegen einander gekehrten Winzermessern mit goldenen Griffen ein von Reben mit 2 daran hängenden Trauben umwundener Weinstock; 2 in Silber ein natürlicher lederner Köcher mit Pfeilen; 3 in Silber ein ebensolcher Köcher, darin ein Bogen. 2 Helme: I 3 - roth - silbern - rothe -Straussfedern; Decken: roth - silbern; II. wachsender Mann mit herabhängenden Armen, in gelbem Rock mit schwarzen Aermeln und einer grosssen schwarzen Mütze (Zobelhaube); Decken: schwarz golden.

Wappen von 1709:
In Roth zwischen 2 gegen einander gekehrten Winzermessern an brauen Stielen ein von Reben mit 2 daran hängenden Trauben umwundener Weinstock. Kleinod: 3 - roth - silbern - rothe Straussfedern; Decken: roth - silbern.
Mit freundlichen Grüßen

http://www.wappenkunst.de

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Steudel Rainer
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Beitrag von Steudel Rainer » 16.06.2006, 19:45

@Joachim v. Roy
Da jedoch der Umweg über dieses Forum gewählt wird, erscheint mir die ganze Angelegenheit dubios.
Was ist da bitte dubios daran. :?: :?:
Tote kann man nicht fragen :o


@ C.Billet

Mit allen Rechten und Pflichten. :D

@A.Jacob @ Hr. Pfeiffer

Danke für die Auskunft ich werde es mal so weitergeben vielleicht
kommt er ja weiter oder findet noch das Wappen.
Muss natürlich seine Mutter erst besuchen die hat vielleicht noch unterlagen :D

Mfg.
R.Steudel
Zuletzt geändert von Steudel Rainer am 16.06.2006, 20:35, insgesamt 1-mal geändert.

Joachim v. Roy
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Beitrag von Joachim v. Roy » 16.06.2006, 20:22

Statt den Umweg über dieses Forum zu wählen, hätte besagter Freund zuerst seine eigene Mutter befragen sollen.

MfG

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Steudel Rainer
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Beitrag von Steudel Rainer » 16.06.2006, 20:39

Joachim v. Roy hat geschrieben:Statt den Umweg über dieses Forum zu wählen, hätte besagter Freund zuerst seine eigene Mutter befragen sollen.

MfG
Warum ist es so schlimm das er mich gebeten hat hier mal nachzufragen :cry:

ohne seine ganze Fam. geschichte hier zuerzählen :roll:

Mfg.
R.Steudel

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H.-P. Scharf
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hmmm...

Beitrag von H.-P. Scharf » 17.06.2006, 06:23

komisch find ich das schon ...

da es durch adoption nicht möglich ist einen Adel anzugehören, kann er ruhig den Namen Fragstein tragen aber sonst nix. Ist wirklich sehr dubiös.
Der darf wenn er vom österreichischen Adel abstammt nichtmal das "von" im Namen tragen.
Hört sich so typisch nach einem pseudo von an ....
Wenn er adoptiert ist hat er auch keine Ansprüche auf Wappen, ausser es wurde in der führungsberechigung festgelegt "alle die den Namen tragen" ohne der erbfolge ...
ist doch echt komisch wenn sich einer adoptiern lässt und dann noch adelig nennt.
Ich würde gerne wissen was den das heisen soll "mit allen Rechten und Pflichten" ? Das is ganz normales erbrecht aber kein recht zum tragen von wappen oder gar sich adelig nennen....

is schon klar daß sie nicht mehr darüber erzählen, sonst wär doch alles geklärt.. ;)

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H.-P. Scharf
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Beitrag von H.-P. Scharf » 17.06.2006, 06:44

Adelaufhebungsgesetz
StGBl.Nr. 211/1919 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 1/1920

§ 1.
Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

(1) Die Führung von Adelsbezeichnungen, sowie von aufgehobenen Titeln und Würden wird von den politischen Behörden gemäß des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, mit Geld bis zu 4000 S oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.
(3) Die Verwendung von Gegenständen, die mit Bezeichnungen des Adels, eines aufgehobenen Titels oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen.


Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes

StGBl.Nr. 237/1919 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 50/1948

§ 1.
Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
§ 2.
Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
1. das Recht zur Führung des Adelszeichens "von";
2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich "bürgerlich" genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.
§ 3.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, werden folgende Titel und Würden als aufgehoben erklärt:
die Würde eines Geheimen Rates, der Titel und die Vorrechte einer Geheimen Ratsfrau, die Würde eines Kämmerers und eines Truchsessen, die Würde einer Palastdame, die Anredeform "Exzellenz", der Titel eines kaiserlichen Rates, ferner alle mit nicht mehr bestehenden Hof-, Lehens- und landesständischen Einrichtungen verbunden gewesenen Titel, insbesondere die Titel der Landeserbämter und der Landeserzämter, die sonstigen Würdelehenstitel und die aus der Verbindung mit den vorangesetzten Worten "Hof", "Kammer" oder "Hof- und Kammer" gebildeten, nicht mit einer amtlichen Stellung im Zusammenhange stehenden Titel.
§ 4.
Unter die aufgehobenen Titel fallen nicht die den öffentlichen Angestellten verliehenen staatlichen Amtstitel, insbesondere nicht die den Staatsangestellten verliehenen Titel höherer Rangsklassen, sowie die Titel der V. und VI. Rangsklasse (Hofrat, Regierungsrat),
bei Professoren der Hoch- und Mittelschulen oder bei Beamten der Handels- und Gewerbekammern u. dgl.
§ 5.
(1) Die Führung von Adelsbezeichnungen (§ 2), sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (§ 3) wird von den politischen Behörden gemäß § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, mit Geld bis zu 4000 S oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.
(3) Die Verwendung von Gegenständen, die mit Bezeichnungen des Adels, eines aufgehobenen Titels oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen.
§ 6.
Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Wasserbuch usw.), dann in öffentliche Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk.
§ 7.
Inhaber von Firmen und andere vertretungsberechtigte Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung nicht mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung im Einklange steht, haben die Richtigstellung im Handels- oder Genossenschaftsregister innerhalb eines Jahres beim zuständigen Gerichte in der vorgeschriebenen Form (Artikel 19, 21 und 25 des Handelsgesetzbuches) anzumelden. Die Frist beginnt am 1. Juli 1919. Bei Nichteinhaltung der Frist hat das Gericht im Sinne des Artikels 26 des Handelsgesetzbuches vorzugehen.
§ 8.
Wo die Bezeichnung "kaiserlich königlich privilegiert" (k. k. priv.) im Wortlaute von Firmen vorkommt, entfallen diese Worte mit dem Tage der Kundmachung dieser Vollzugsanweisung.
§ 9.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§ 10.
Die Vollzugsanweisung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

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Claus J.Billet
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hm...

Beitrag von Claus J.Billet » 17.06.2006, 07:20

@ Hallo Herr Scharf

Vielen Dank für diesen interessanten Beitrag zum Österreichischem Adelaufhebungsgesetz :!: :lol:

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