Frank J. Reuther hat geschrieben:zur Literaturquelle
Vielen Dank.
Frank J. Reuther hat geschrieben:"§ 12 ist entsprechend anwendbar auf ... Wappen ..."
Ja, dies bezieht sich aber
nur und ausschließlich auf den
Schutz am Namen/Wappen gegen unbefugte Verwendung eines nichtberechtigten Dritten.
Nichts weiter!!!
Wer aus welchen Gründen berechtigt oder unberechtigt ist, ergibt sich hingegen aus
anderen Rechtsvorschriften! Für den Namen sind diese im familienrechtlichen Teil des BGB zu finden, wo jedoch
jegliche Analogie zu Wappen fehlt!
Insofern ist mir nach wie vor schleierhaft, was "mit allen Konsequenzen" gemeint sein soll. Mit "Mindermeinung" hat das kaum etwas zu tun.
Frank J. Reuther hat geschrieben:Was meinen Namensstamm betrifft, so ging es hier nicht um den Kreis der Führungsberechtigten, sondern darum, dass der Herold es akzeptiert hat, dass mein Familienname über eine uneheliche Geburt vermittelt wird.
Was heißt "akzeptiert"? Hier wurden lediglich die Tatsachen entgegengenommen und veröffentlicht, und zwar die des
Namensstammes.
Frank J. Reuther hat geschrieben:Er ist natürlich mit dem Wappen verbunden.
Eine in diesem Fall irreführende Aussage. Weder wurde zum fraglichen Zeitpunkt (Übergang des Namens auf den nichtehelichen Sohn) ein Wappen geführt, noch hast du es zugunsten eines davor liegenden Ahnen des Namensstammes gestiftet, insofern war da rein gar nichts "verbunden".
Meine Frage, auf die ich dein Posting bezogen sehe, lautete schlicht, ob hier jemand das mütterliche Wappen führen würde. In deinem Fall konstatiere ich ein ebenso schlichtes "nein".
Frank J. Reuther hat geschrieben:Hätte man die strenge Mannesstammauffassung vertreten, so hätte ich nur meinen Vater als letzten Ahn nennen dürfen, bei dem nämlich mein Mannesstamm bereits endet.
Hier zeigt sich lediglich deutlich, daß zwischen Wappen und Namen noch immer zu unterscheiden ist. Da du ja grad den "Palandt" zur Hand hast, schau doch nochmal rein. Ich meine mich zu erinnern, daß ein Wappen dort als
eigenständiges Rechtsgut beschrieben wird. (Und somit also nicht als bloßes "Namensanhängsel" betrachtet werden kann.)