Wappen "Pferd über Blumen" 17. Jhd.

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Görtz
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Wappen "Pferd über Blumen" 17. Jhd.

Beitrag von Görtz » 10.02.2017, 10:39

In einem Album amicorum aus dem 17. Jahrhundert, das ich bearbeite, findet sich ein Wappen ohne Angabe des Einträgers. Das Album amicorum ist großenteils in Löwen (Belgien) entstanden, doch sind die weitaus meisten Einträger aus dem deutschen Sprachraum (Deutschland, Österreich).
Das Wappen: nach rechts aufsteigendes schwarzes Pferd über drei roten aus dem Boden sprießenden Blumen (aus urheberrechtlichen Gründen kann ich nur eine verbale Beschreibung geben).
Wer kennt ein solches Wappen ?
Für jeden Hinweis bin ich dankbar !

Hans-Helmut Görtz

Ergänzung zum Thema "Urheberrecht", besser gesagt Copyright: Das Original des "Album amicorum des Johann Jacob Albrecht von Lauterburg" befindet sich in der Österreichischen Nationalbibliothek Wien. Für die Buch-Veröffentlichung des gesamten "Album" (Original/Transkription, Übersetzung, Erläuterungen), die in absehbarer Zeit erfolgen wird, habe ich die Genehmigung der ÖNB, nicht aber für andere Zwecke.
Zuletzt geändert von Görtz am 10.02.2017, 18:57, insgesamt 1-mal geändert.

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Gerd
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Re: Wappen "Pferd über Blumen" 17. Jhd.

Beitrag von Gerd » 10.02.2017, 12:09

Görtz hat geschrieben:...aus urheberrechtlichen Gründen kann ich nur eine verbale Beschreibung geben...
?????

Urheberrechtsgesetz:
§ 64
Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

§ 65
Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8 ) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.

§ 66
Anonyme und pseudonyme Werke
(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
(2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138) angemeldet wird.
(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.
Mit besten Grüssen
Gerd
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Joachim v. Roy
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Wappen "Steigendes Pferd und 3 Blumen"

Beitrag von Joachim v. Roy » 10.02.2017, 14:36

Tut mir leid. Auch unter „D'or (D'argent) au cheval cabré de sable, accompagné de trois fleurs (roses)
de gueules“ o.ä. leider nicht zu finden.

Freundliche Grüße vom Rhein

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