Gesetzeslage für Wappen
Moderatoren: Markus, Christian Ader
Gesetzeslage für Wappen
Richtig geschützt ist ein Wappen
doch erst,
wenn es beim Patentamt
als Gebrauchsmuster
und/oder Copyright eingetragen ist,
oder
Der Eintrag in eine Wappenrolle (Wappenbrief)
z.B beim
MünchnerWappenHerold, etc.
reicht doch nicht vor Missbrauch, etc.,
oder
doch erst,
wenn es beim Patentamt
als Gebrauchsmuster
und/oder Copyright eingetragen ist,
oder
Der Eintrag in eine Wappenrolle (Wappenbrief)
z.B beim
MünchnerWappenHerold, etc.
reicht doch nicht vor Missbrauch, etc.,
oder
Zuletzt geändert von rheingold am 11.06.2009, 18:32, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Gesetzeslage für Wappen
doch, reicht aus. Das in den heraldischen Vereinen mit ihren Wappenrollen (Wie Münchner Wappenherold etc.) registrierte Wappen dient, bei eventuellen Streitigkeiten, der Beweiskraft.rheingold hat geschrieben:
Der Eintrag in eine Wappenrolle (Wappenbrief)
z.B beim
MünchnerWapperHerold, etc.
reicht doch nicht vor Missbrauch, etc.,
Gruß vom Rider
- Michael BERNHARD
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Hallo,
(I) Die Eintragung eines Wappens in der "Deutsche Wappenrolle" hat keine rechtsbegründende Wirkung; sie erbringt jedoch den Beweis dafür, daß, seit wann und in welcher Form das Wappen von dem betreffenden Geschlecht geführt wird und sichert diesem den Rechtschutz des § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(II) Die Eintragung bietet ferner die Gewähr dafür, daß das Wappen den allgemein anerkannten Regeln der Heroldskunst entspricht
(Satzung der DWR § 13)
(I) Die Eintragung eines Wappens in der "Deutsche Wappenrolle" hat keine rechtsbegründende Wirkung; sie erbringt jedoch den Beweis dafür, daß, seit wann und in welcher Form das Wappen von dem betreffenden Geschlecht geführt wird und sichert diesem den Rechtschutz des § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(II) Die Eintragung bietet ferner die Gewähr dafür, daß das Wappen den allgemein anerkannten Regeln der Heroldskunst entspricht
(Satzung der DWR § 13)
Mit freundlichen Grüßen, Ihr
Michael F. BERNHARD, Assessor, Heraldiker - MdH
www.ahnenforschung-und-familienwappen.de
Michael F. BERNHARD, Assessor, Heraldiker - MdH
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- Simplicius
- Mitglied
- Beiträge: 711
- Registriert: 21.11.2008, 14:26
Michael BERNHARD hat geschrieben: Die Eintragung eines Wappens in der "Deutsche Wappenrolle" hat keine rechtsbegründende Wirkung; [...]
Wieso ist das eigentlich kein Widerspruch? Im § 12 taucht der Begriff Wappen nicht auf?!Michael BERNHARD hat geschrieben: [...] sichert diesem den Rechtschutz des § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches.[...]
Ein Wappen ist bei den Behörden nicht registriert.
Wenn es einen Zusatz zum Paragraphen gibt, wo kann man den einsehen?
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__12.html
Grüße
- Simplicius
- Mitglied
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- Registriert: 21.11.2008, 14:26
Wird ein Wappen in die Rolle eines Vereins eingetragen, ist doch eigentlich noch keine Gewohnheit nachzuweisen?!
Dann gibt es vielleicht eine Zeitspanne?!
Wenn ein Wappen weiter nicht verwendet wird, reicht das Puplizieren in einer Rolle, um von einer Gewohnheit seitens des Trägers zu sprechen?
Wenn ein Wappen im Wohnzimmer hängt, gibt es wohl keinen Beweis, wenn es immer in der Korrespondenz auftaucht, dann vielleicht?
Wenn das Gewohnheitsrecht so greifen würde, müßte man doch Firmenlogos nicht patentieren lassen?
http://www.rechtslexikon-online.de/Gewo ... recht.html
Grüße
Dann gibt es vielleicht eine Zeitspanne?!
Wenn ein Wappen weiter nicht verwendet wird, reicht das Puplizieren in einer Rolle, um von einer Gewohnheit seitens des Trägers zu sprechen?
Wenn ein Wappen im Wohnzimmer hängt, gibt es wohl keinen Beweis, wenn es immer in der Korrespondenz auftaucht, dann vielleicht?
Wenn das Gewohnheitsrecht so greifen würde, müßte man doch Firmenlogos nicht patentieren lassen?
http://www.rechtslexikon-online.de/Gewo ... recht.html
Gibt es einen Zusatz?Hergenhan hat geschrieben:... Im § 12 taucht der Begriff Wappen nicht auf?!
Grüße
Sagen wir mal so:
Seit wann werden Wappenbücher geführt?
Seit wann gibt es das DPMA?
Was kostet eine Eintragung in eine gute Wappenrolle?
Was kostet eine Eintragung beim DPMA?
Meiner Meinung nach sollte die Eintragung in eine gute Wappenrolle Beweis genug sein. Der Eintrag beim DPMA (Kosten ab 300 Euro) wird lediglich für 10 Jahre aufrecht gehalten. Danach muss man wieder löhnen (für 10 Jahre)...
Eine Eintragung und Verteilung von Wappenbüchern sollte bei guter Pflege länger nachweisbar bleiben
Seit wann werden Wappenbücher geführt?
Seit wann gibt es das DPMA?
Was kostet eine Eintragung in eine gute Wappenrolle?
Was kostet eine Eintragung beim DPMA?
Meiner Meinung nach sollte die Eintragung in eine gute Wappenrolle Beweis genug sein. Der Eintrag beim DPMA (Kosten ab 300 Euro) wird lediglich für 10 Jahre aufrecht gehalten. Danach muss man wieder löhnen (für 10 Jahre)...
Eine Eintragung und Verteilung von Wappenbüchern sollte bei guter Pflege länger nachweisbar bleiben
AMICUS CERTUS IN RE INCERTA.
- Simplicius
- Mitglied
- Beiträge: 711
- Registriert: 21.11.2008, 14:26
Wappen, die schon Jahrhunderte präsent sind, sind ja außen vor. Ob sie nun in einem Wappenbuch auftauchen, oder an Gebäuden, Siegeln oder Grabsteinen angebracht sind.Heriman hat geschrieben:...
Wappenrollen der Vereine sind aber jung. Ich möchte eigentlich nur den rechtlichen Mechanismus einmal aufgezeigt bekommen, wenn er hier schon kommuniziert wird, für ein Wappen, das z.B. 2008 eingetragen wurde.
Ein anderer, aber sicher häufiger Fall:
Wenn ein Familienforscher ein Wappen findet, dass er über einen Zeitraum von, sagen wir, 90 Jahren nachweisen kann, z.B. 1690 bis 1780, danach wurde das Wappen nicht mehr gebraucht, bzw. es lässt sich nicht nachweisen.
Wird es nicht eingetragen, unterliegt es dem Gewohnheitsrecht? (Da ein Gebrauch für die letzten 230 Jahre nicht nachweisbar ist?
Unterliegt es dem Gewohnheitsrecht wenn es erst 2008 neu eingetragen wird?
- münchnerherold
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§ 12 /7 Das R des Namensschutzes ist entspr anzuwenden auf das
WappenR, adl u bürgerl,auch das einer Stadtgemeinde.
Mfg. AK.
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Sagen was man denkt, machen was man sagt.
Mitglied bei:
BLF
COMP GEN
DAGV
www.muenchner-wappen-herold.de
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- Michael BERNHARD
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Hallo,
Die Jahrhunderte hindurch praktizierte Übung, dass Wappen im Mannesstamm übertragen wurden und werden, war allgemein anerkannt und besteht seit dem Mittelalter und ist deshalb Gewohnheitsrecht.
Mit der Eintragung eines neu angenommenen /gestifteten Wappens in eine Wappenrolle können die Führungsbrechtigten im Falles eines Rechtstreits den Beweis erbringen, dass dieses Wappen von einem bestimmten Zeitpunkt an geführt wird.
das Gewohnheitsrecht bezieht sich auf einen anderen Themenkreis.Hergenhan hat geschrieben: Wappenrollen der Vereine sind aber jung. Ich möchte eigentlich nur den rechtlichen Mechanismus einmal aufgezeigt bekommen, wenn er hier schon kommuniziert wird, für ein Wappen, das z.B. 2008 eingetragen wurde.
...
Unterliegt es dem Gewohnheitsrecht wenn es erst 2008 neu eingetragen wird?
Die Jahrhunderte hindurch praktizierte Übung, dass Wappen im Mannesstamm übertragen wurden und werden, war allgemein anerkannt und besteht seit dem Mittelalter und ist deshalb Gewohnheitsrecht.
Mit der Eintragung eines neu angenommenen /gestifteten Wappens in eine Wappenrolle können die Führungsbrechtigten im Falles eines Rechtstreits den Beweis erbringen, dass dieses Wappen von einem bestimmten Zeitpunkt an geführt wird.
Mit freundlichen Grüßen, Ihr
Michael F. BERNHARD, Assessor, Heraldiker - MdH
www.ahnenforschung-und-familienwappen.de
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So hatte ich es gemeint. Nur nicht so verständlich ausformulieren könnenMichael BERNHARD hat geschrieben:Mit der Eintragung eines neu angenommenen /gestifteten Wappens in eine Wappenrolle können die Führungsbrechtigten im Falles eines Rechtstreits den Beweis erbringen, dass dieses Wappen von einem bestimmten Zeitpunkt an geführt wird.
AMICUS CERTUS IN RE INCERTA.
- Michael BERNHARD
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@ Heriman,
es gibt Momente im Leben, da ist es doch von Vorteil, Jura studiert zu haben... - selbst wenn der Vorteil nur darin besteht, komplizierte Sätze formulieren zu können...
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Mit freundlichen Grüßen, Ihr
Michael F. BERNHARD, Assessor, Heraldiker - MdH
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Hier steht es doch geschrieben! Hat wohl - bis auf Herrn Bernhard - keiner verstanden.Rider hat geschrieben:Hier würde das Gewohnheitsrecht in Verbindung mit dem Namensrecht greifen. Deshalb ist es m. E. auch so wichtig, dass das Wappen an den Namen gebunden wird. Und dann greift auch § 12 BGB, da Schutz des Namens = auch Schutz des Wappens.
Gruß vom Rider
- Claus J.Billet
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flüster...flüster....
Zum x-ten Male :
Die juristische Funktion eines Wappens ist es, ein einmaliges und unverwechselbares Kennzeichen eines Geschlechtes, Landes, Unternehmens usw. zu sein.
Als solches unterliegt es dem vom Gesetzgeber in § 12 BGB, § 30 HGB, sowie §§ 5, 6, 31 Warenzeichengesetz v. 9. Mai 1961 (BGB II S. 574) niedergelegten Rechtsgrundsätzen.
.....Nach den Pariser Verträgen und nach EU Recht genießt ein in Deutschland registriertes Wappen weltweiten Schutz.
Scheint schwer begrifflich zu sein , für so manchen
Die juristische Funktion eines Wappens ist es, ein einmaliges und unverwechselbares Kennzeichen eines Geschlechtes, Landes, Unternehmens usw. zu sein.
Als solches unterliegt es dem vom Gesetzgeber in § 12 BGB, § 30 HGB, sowie §§ 5, 6, 31 Warenzeichengesetz v. 9. Mai 1961 (BGB II S. 574) niedergelegten Rechtsgrundsätzen.
.....Nach den Pariser Verträgen und nach EU Recht genießt ein in Deutschland registriertes Wappen weltweiten Schutz.
Scheint schwer begrifflich zu sein , für so manchen