Mal zur allgemeinen Information :
Ordnungswidrigkeiten
Hoheitszeichen (des Bundes)
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen der unbefugten Benutzung von Hoheitszeichen des Bundes
Zuständige Organisationseinheit: Abteilung II Referat II B 4
Aufgrund von Anzeigen oder Hinweisen verfolgt und ahndet das Bundesverwaltungsamt die unbefugte Benutzung von Hoheitszeichen des Bundes.
Zu den Hoheitszeichen des Bundes gehören das Wappen des Bundes, der Bundesadler und die Dienstflagge des Bundes. Diesen Hoheitszeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Das sind solche, die nur so unwesentliche Abweichungen aufweisen, dass bei flüchtiger Betrachtung einer nicht besonders sachkundigen Person der Gesamteindruck entstehen kann, es handele sich um ein geschütztes Hoheitssymbol.
Jede Verwendung dieser Hoheitszeichen ist amtlichen Stellen des Bundes vorbehalten. Die Verwendung durch eine nichtstaatliche Stelle zu privatwirtschaftlichen Zwecken ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt in besonderem Maße in der Werbung.
Ein unbefugtes Benutzen liegt vor, wenn der Anschein einer “amtlichen” Benutzung entstehen kann. Die Anzeige der missbräuchlichen Verwendung von Hoheitszeichen des Bundes kann durch Dritte wie Behörden, Unternehmen und Privatpersonen erfolgen.
Zur Ahndung der Ordungswidrigkeiten kann das Bundesverwaltungsamt Bußgelder zwischen 10,00 und 5000,00 DM verhängen.
Genehmigung Bundesadler
Genehmigung der Benutzung des Bundesadlers in Dienstsiegeln oder durch Dritte
Zuständige Organisationseinheit: Abteilung II Referat II B 4
Die Verwendung des Bundesadlers ist grundsätzlich amtlichen Stellen des Bundes vorbehalten. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet auf Antrag über die Verwendung des Bundesadlers durch Dritte. Jeder schriftlich einzureichenden Anfrage ist ein Entwurf der beabsichtigten Darstellung des Bundesadlers beizufügen.
Eine Genehmigung der Verwendung des Bundesadlers ist in der Regel gegenüber Dritten, d. h. nichtstaatlichen Stellen, dann zu versagen, wenn folgende Darstellungesarten beabsichtigt sind:
in der privaten Werbung,
auf sonstigen privaten, d. h. nichtamtlichen Veröffentlichungen,
auf Briefbögen, Visitenkarten, Aufklebern, in Werbeanzeigen, etc.
Bei der Verwendung auf Buchtiteln ist eine restriktive Genehmigungspraxis im Lichte der künstlerischen Freiheit zu prüfen. Auf jeden Fall darf nicht der Anschein einer amtlichen oder amtlich mitverantworteten Veröffentlichung erweckt werden.
Genehmigungsfrei ist hingegen die Darstellung auf Produkten, die ausschließlich amtlich verwendet werden sollen und deren Erwerb im freien Handel nicht möglich ist. Solche Produkte sind z. B. Verbandsabzeichen, Leistungsabzeichen der
Bundeswehr, Dienstkleidung von Bundeswehr, Zoll, BGS o. ä., Dienstgeschenke.
Ebenfalls genehmigungsfrei ist die Verwendung des Bundesadlers zu künstlerischen, kunstgewerblichen bzw. heraldisch- wissenschaftlichen (wappenkundlich) Zwecken.
...
nicht jedoch die Nutzung in einem WAPPEN, dies wäre bereits wieder "
private Nutzung
....daher den ADLER nur in
abgeänderter Form